
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und
verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller
Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom
Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht,
in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im
Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket
einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.
(Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer
akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten
zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von
vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte
Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei
Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen
von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von
Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten
sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und
Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen
nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die
Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy
Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen
gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils
gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können
nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3.
zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen
Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des
Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
(z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten)
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer,
die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle
damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw.
dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht,
die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu
eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet,
dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder
Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von
Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem
Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die
außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind
nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe
von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle
der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle
zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis
zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose
sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten
sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung
von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe
vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen
von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene
Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die
Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern,
die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß
§15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um
eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe
kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.